Die Regulierungsbehörde für Strom und Gas hat mit der Bestimmung AEEG 234/2013/R/EEL die technische Anpassung von Produktionsanlagen erweitert. Dies ist eine Anpassung der bekannten Bestimmung 84/2012/R/EEL, welche ursprünglich nur für Anlagen mit Mittelspannungsanschluss gültig war.
Betroffen sind hiervon alle Produktionsanlagen welche vor dem 31 März 2012 in Betrieb genommen worden sind. Anzupassen sind somit alle Produktionsanlagen mit einer Leistung bis 50kW mit Mittelspannungsanschluss und ab 6kW mit Niederspannungsanschluss.
Die betroffenen Anlagen müssen so nachgerüstet werden, dass die Anforderungen des Paragraphs 5 des Anhang A70 der technischen Bestimmungen von Terna eingehalten werden. Ausnahmen sind nur bei der Einhaltung des Frequenzbereiches möglich, jedoch muss gewährleistet sein, dass die Produktionsanlage im Frequenzbereich von 49 bis 51Hz am Netz bleibt. Eine Forderung der kompletten Anpassung an die neue CEI- Norm 0-21 konnten wir nicht erkennen.
Für diese Anpassungen sind folgende Fristen gesetzt:
- Anlagen mit Niederspannungsanschluss mit einer Leistung von 6 bis 20kW innerhalb 30. April 2015,
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Anlagen mit Niederspannungsanschluss mit einer Leistung über 20kW innerhalb 30. Juni 2014,
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Anlagen mit Mittelspannungsanschluss mit einer Leistung bis 50kW innerhalb 30. Juni 2014.
Nach erfolgter Anpassung unterzeichnet der Produzent einen neuen Parallelvertrag für betreffende Anlage und legt eine Eigenerklärung nach D.P.R. 445/00 der Installationsfirma über die erfolgte Anpassung vor, welche bestätigt, dass betroffene Produktionsanlage in der Lage ist im Frequenzbereich von 49 bis 51Hz am Netz zu bleiben und des Weiteren die Konformität bezüglich des Paragraph 5 des Anhangs A70 der technischen Bestimmungen von Terna einhält. Es ist kein Bonus für diese Anpassung vorgesehen.
Es wird angemerkt bei Nichtanpassung der in diese Regelung fallenden Produktionsanlage der GSE die Aussetzung von eventuellen Förderungen vorsieht.
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AEEG 234/2013/R/EEL http://www.autorita.energia.it/it/docs/13/243-13.htm
84/2012/R/EEL http://www.autorita.energia.it/it/docs/12/084-12.htm
Anhang A70 http://www.terna.it/
Mit Datum 8. März 2012 hat die Regulierungsbehörde für Strom und Gas (AEEG) die Bestimmung 84/2012/R/EEL veröffentlicht, mit welcher Änderungen an den technischen Bestimmungen für den Netzanschluss von Produktionsanlagen vorgeschrieben werden.
Diese erfordern eine Erweiterung der Einstellwerte für den Frequenzschutz auf den Bereich von 47,5 – 51,5 Hz. Damit Ihre Anlage bei einem lokalen Fehler auf dem Mittelspannungsnetz (Kurzschluss zwischen den Phasen oder Erdschluss) und dem damit verbundenen Aus- und Einschalten im Umspannwerk keinen Schaden erleidet, muss die Netzschutzeinrichtung so umgerüstet werden, dass diese den lokalen Fehler erkennt und somit auf die aktuell geltenden, strengen Frequenz-Einstellwerte (49,7 – 50,3 Hz) umschaltet.
Diese neuen technischen Anforderungen erfordern deshalb das Vorhandensein der nachfolgenden Punkte:
- Netzschutzrelais mit zwei Einstellbereichen für den Frequenzschutz und Logikfunktion zur Umschaltung dieser Bereiche im Falle eines Fehlers auf dem lokalen Netz (81U);
- Restspannungserdschlussschutz (59N) zur Erfassung eines lokalen Fehlers (Kurzschluss zwischen den Phasen oder Erdschluss);
- Maximale, inverse sequentielle Spannung (59INV) zur Erfassung zweiphasiger Fehler ohne Erdschluss;
- Minimale direkte sequentielle Spannung (27DIR) zur Erfassung zwei- und dreiphasiger Fehler ohne Erdschluss;
- Spannungswandler zur Messung der entsprechenden Werte auf dem Mittelspannungsnetz.
Bestehende Anlagen mit Mittelspannungsanschluss müssen entsprechend nachgerüstet werden, wobei der letzte Termin für die Nachrüstung der 31. März 2013 ist. Wir weisen darauf hin, dass wir aufgrund geltender Bestimmungen gezwungen sind, Ihre Produktionsanlage bei fehlender Nachrüstung vom Netz zu nehmen.
Wir können Sie jedoch auf davon in Kenntnis setzen, dass diese Bestimmung die Auszahlung einer Prämie für die Nachrüstung bestehender Anlagen (Inbetriebnahme vor dem 31.03.2012) vorsieht. Sollten Sie Ihre Anlage innerhalb 30. Juni 2012 umrüsten und uns auch innerhalb dieses Datums die notwendige Dokumentation übermittel, so haben Sie Anspruch auf eine Prämie von € 2.000,00 (Anlage vor Inkrafttreten der Guida CEI 82-25 angeschlossen) und € 5.000,00 (Anlage nach Inkrafttreten der Guida CEI 82-25 angeschlossen). Ab den Folgemonaten reduziert sich die Prämie rapide von 20% Kürzung im Juli 2012 bis auf 80% Kürzung im Oktober 2012.
Anlagen welche ab November 2012 umgerüstet werden, bzw. für welche uns die notwendige Dokumentation erst in diesem Zeitraum erreicht, haben keinen Anspruch mehr auf diese Prämie.
Die Auszahlung der Prämien erfolgt über uns innerhalb 60 Tagen nach Erhalt der entsprechenden Dokumentation. Innerhalb von 4 Monaten nach Erhalt der geforderten Dokumentation wird ein neuer Parallelvertrag abgeschlossen und einen Lokalaugenschein zur Überprüfung der durchgeführten Änderungen durchgeführt.
Um Ihren Pflichten als Produzent zu erfüllen und auch in den Genuss des Bonus zu kommen, müssen Sie schnell reagieren und umgehend die Durchführung der notwendigen Arbeiten veranlassen.
Mit der Fertigstellung der durchgeführten Arbeiten muss uns die nachfolgende Dokumentation in zweifacher Ausfertigung übermittelt werden:
- Ausgefülltes Formblatt C (Kontaktdaten);
- Ausgefülltes Formblatt D (Informationsblatt über das Produktionswerk);
- Ausgefülltes Formblatt J (Addendum tecnico);
- Ausgefülltes Formblatt K (Netzschutzeinstellungen).
Die zu verwendenden, geänderten Einstellwerte sind in der Tabelle am Ende der Seite aufgeführt. Die bereits von Ihnen verwendeten Einstellwerte für Überlast und Kurzschluss bleiben unverändert;
- Aktualisierter Stromlaufplan Ihrer Anlage;
Überprüfungsprotokoll der Erdungsanlage entsprechend Dekret des Präsidenten der Republik vom 28. März 1975, Nr. 474 und Dekret des Landeshauptmanns der Autonomen Provinz Bozen vom 08/03/2012, Nr. 7 (nur für Anlagen die seit mehr als 5 Jahren in Betrieb sind);
- Eigenerklärung des Herstellers der Netzschutzeinrichtung über die Einhaltung der technischen Bestimmungen nach TERNA A70. Sollte uns die Dokumentation erst ab dem 01.01.2013 übermittelt werden, so ist die Eigenerklärung durch ein Produktzertifikat nach der aktualisierten Norm CEI 0-16, bzw. 0-21 zu ersetzen;
- Eigenerklärung der Installationsfirma über die erfolgte Anpassung der Netzschutzeinstellungen sowohl für den Generator-, wie auch den Netzschutz;
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Nur für Photovoltaikanlagen: Eigenerklärung des Herstellers der Wechselrichter über die Einhaltung der technischen Bestimmungen nach TERNA A70. Sollte uns die Dokumentation erst ab dem 01.01.2013 übermittelt werden, so ist die Eigenerklärung durch ein Produktzertifikat nach der aktualisierten Norm CEI 0-16, bzw. 0-21 zu ersetzen;
Aufgrund der derzeitigen kritischen Situation der Netze wird zukünftig auch eine Modulation der von ihnen ins Netz eingespeisten Energie notwendig sein, wie bereits schon im Punkt 7.1 der technischen Anlage A70 von Terna beschrieben. Dies vor allem, wenn aufgrund des Ausfalls der Verbindung zum nationalen Hochspannungsnetz unser Netz im Inselbetrieb gefahren wird und somit die Leistungsaufnahme stark limitiert ist. Wir sind derzeit dabei die hierfür technisch notwendigen Parameter zu definieren und diese von der Regulierungsbehörde genehmigen zu lassen. Wir werden Sie hierzu in Zukunft noch entsprechend informieren.
Nachfolgend finden Sie die Aufstellung der geänderten Einstellwerte für den Netzschutz in Mittelspannung:
Beschreibung | ANSI-Nr. | Einstellwert | Auslösezeit |
Überspannungsschutz | 59 | 1,10 *Un | 0,1 s |
Unterspannungsschutz | 27 | 0,85 Un | 0,5 s |
Restspannungserdschlussschutz | 59N | 5% U res_max | 25 s |
Max. inverse sequent. Spannung | (59INV) | 10% Un | 0,1 s |
Min. direkte sequent. Spannung | (27DIR) | 85% Un | 0,1 s |
Unterfrequenz 1. Schwelle | 81U (1S): | 49,7 Hz | 0,1 s |
Überfrequenz 1. Schwelle | 81O (1S): | 50,3 Hz | 0,1 s |
Unterfrequenz 2. Schwelle | 81U (2S): | 47,5 Hz | 4 s |
Überfrequenz 2. Schwelle | 81O (2S): | 51,5 Hz | 1 s |
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